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UNSERE AUFGABE
Ihr Anwalt, ein Richter oder eine Richterin, ein Kollege oder Freund, hat mich empfohlen, oder Sie haben zufällig meinen Radiospot auf FFH gehört, vielleicht sind Sie auch nur über eine Recherche auf mich und meine Arbeit aufmerksam geworden? Egal aus welchem Grund Sie hierher kamen, Sie haben den ersten Schritt getan etwas zu verändern. Ich habe keine ausgeklügelte Website, ich stelle mein Portfolio nicht online, ich möchte, dass Sie mich persönlich kennen lernen und dann entscheiden SIE wie unser Weg weiter geht. Die Erstberatung ist für Sie kostenlos, gemeinsam werden wir herausfinden, ob es zwischenmenschlich passt und ob ich Ihnen helfen kann. Unsere Zusammenarbeit basiert auf Vertrauen, Neutralität und ihrem Willen etwas verändern zu wollen. Hierbei unterstütze ich Sie, lösungsorientiert, menschlich und an ihren Ressourcen orientiert, aber meine oberste Priorität ist das Wohl ihrer Kinder. Ich kann nicht zaubern, habe keine Glaskugel und kann Ihnen nur helfen, wenn Sie das auch zulassen, wenn Sie mitarbeiten und wirklich etwas ändern wollen. Als langjährige, erfahrene Familienmediatorin (BAFM), zertifizierte Verfahrensbeiständin und Berufsvormünderin möchte ich Ihnen helfen Ihre Familienkonflikte (Scheidung, Trennung, Umgangsrecht, Sorgerecht, sonstiges) auf Elternebene zu klären/zu lösen, bevor Sie Anwälte und Gerichte bemühen. Bewahren Sie Ihre Elternautonomie, bevor ANDERE entscheiden, was in Ihrer Familie passiert. Ihre Martina Wehrheim-Summ Audio-Spot anhören
comesu Martina Wehrheim-Summ In den Steinäckern 38a 64832 Babenhausen Tel.: 06073-7248084 Fax: 06073-7248082 eMail: bueroteam@comesu.de Datenschutz-Erklärung

Mediationsangebote für Familien

Psychosoziale Beratung und Betreuung Wir leben in einer immer komplexeren Welt, die Lebensbereiche aller Menschen werden immer größer, die Anforderungen immer umfangreicher und das Leben stellt uns Aufgaben, die wir oft nicht alleine bewältigen können oder möchten. Die „psychosoziale Beratung und Betreuung“, wie ich sie anbiete, ist eine professionelle Beratung und Hilfestellung, die Sie in ihren differenten Lebensabschnitten- und Bereichen dabei unterstützt eigenverantwortliche Entscheidungen zu treffen, auch zum Wohl anderer, für die Sie sich verantwortlich fühlen. Hierfür ist es wichtig, dass ich Ihre Ressourcen und Wünsche kenne, wir hinterfragen gemeinsam wie der Weg in dieser speziellen Situation aussehen kann. Was können Sie leisten, was möchten Sie leisten und wie kann ich Sie unterstützen und zuarbeiten. Im Focus der psychosozialen Beratung steht der Mensch mit seiner sozialen Integration und individueller Lebensbewältigung in unserer modernen, schnelllebigen Gesellschaft, die uns allen große Flexibilität abfordert. Psychosoziale Beratung und Betreuung ist in allen Lebenskontexten ein Unterstützungsangebot für Einzelne aber auch für Gruppen, Firmen und Organisationen. Es ist die Aufgabe psychosozialer Beratung, Orientierungs-, Planungs- Entscheidungs- und Bewältigungshilfe zu geben unter Einsatz der persönlichen und sozialen Bewältigungsressourcen der Klientinnen und Klienten. Der Begriff »Psychosozial« beinhaltet ein Bild vom Menschen und der Gesellschaft, das das psychische und soziale Wohlbefinden des/der Einzelnen immer im Kontext soziokultureller Lebens- und Umweltbedingungen betrachtet. Mir ist wichtig, dass Sie eigenverantwortlich handeln, ich unterstütze Sie dabei mit meinen langjährigen Erfahrungen entweder Ihre Verhaltens- und Erlebensmuster zu überdenken, sich weiterzuentwickeln, zu reflektieren. Ich möchte, dass Sie sich persönlich und mit den von Ihnen getroffenen Entscheidungen besser fühlen, im REINEN mit sich sind. Wichtig hierbei ist immer, dass wir lösungs- und ressourcenorientiert arbeiten.
Tel. 06073-7248084 eMail: bueroteam@comesu.de
Vormundschaft Der Vormund ist der gesetzliche Vertreter des Mündels. Der Vormund ist in den Aufgabenkreisen der Personensorge und der Vermögenssorge tätig. Er ist verpflichtet, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen und ihn gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Er hat dem Gericht gegenüber regelmäßig zu berichten und die Vermögensverwaltung nachvollziehbar nachzuweisen. Vermögen des Mündels ist grundsätzlich mündelsicher anzulegen. Einzelne Vermögensverfügungen bedürfen der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung. Mit Vollendung des 14. Lebensjahrs kann das Mündel die Bestellung einer Person zu seinem Vormund verhindern, wenn es mit dieser Person nicht einverstanden ist. Die Vormundschaft endet, wenn das Mündel volljährig wird, wenn die unverheiratete minderjährige Mutter des Mündels volljährig wird, wenn das Mündel rechtskräftig adoptiert worden ist, wenn die Voraussetzungen der Vormundschaft weggefallen sind und das Gericht den Beschluss aufhebt oder wenn das Mündel stirbt. Die Ergänzungspflegschaft Die Ergänzungspflegschaft ist ein juristischer Begriff, der sich auf die Übertragung der elterlichen Fürsorgepflichten, einschließlich derer eines Vormunds, für ein unmündiges Kind an eine dritte Partei durch das zuständige Familiengericht bezieht, wie es in § 1909 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) festgelegt ist. Der Ergänzungspfleger, auch als Hilfspfleger bekannt, tritt in bestimmten Situationen in Erscheinung, in denen das Wohl des Kindes aufgrund von Entscheidungen oder Umständen, die das Sorgerecht der Eltern betreffen, bedroht ist. Die Übertragung des Sorgerechts findet nicht vollständig statt, sondern der Ergänzungspfleger erhält nur einen spezifischen Bereich der Verantwortung, beispielsweise das Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen. Bestimmung der Zuständigkeit des Familiengerichts Die Gerichtsbarkeit des Familiengerichts bei der Einsetzung eines Ergänzungspflegers ergibt sich aus § 23 a I des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) und § 151 Nr. 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Die lokale Zuständigkeit hängt von dem Wohnsitz des Kindes im Inland ab und ist in § 152 FamFG festgelegt. Einsatz von Ergänzungspflegern Während das elterliche Sorgerecht bei einer Ergänzungspflegschaft erhalten bleibt, wird ein Teil der Verantwortung an den Ergänzungspfleger übertragen. Dies ist in § 1630 BGB geregelt. Die Belange des Minderjährigen, für die der Ergänzungspfleger zuständig ist, fallen jedoch nicht unter diesen Teil des Gesetzes. Auswahl und Berufung eines Ergänzungspflegers Die Bestimmungen für die Vormundschaft gelten grundsätzlich auch für die Ergänzungspflegschaft. Die Berufung des Ergänzungspflegers erfolgt gemäß § 1779 BGB. Nach einem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen [OLG Bremen, 18.10.2012, 4 UF 123/12] hat das Familiengericht einen gewissen Spielraum bei der Auswahl des Ergänzungspflegers. Laut § 1779 Abs. 2 Satz 1 BGB sollte eine unvoreingenommene Person gewählt werden, die aufgrund ihrer persönlichen Umstände, finanziellen Situation und anderen Faktoren für die Durchführung einer Ergänzungspflegschaft geeignet erscheint. Die Bestellungsurkunde legt den Zuständigkeitsbereich des Ergänzungspflegers fest.